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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der „Strafverteidiger Sachsen/Sachsen-Anhalt“ ist ein rechtsfähiger Verein, der nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden den Zusatz „e. V.“ führt. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist das Zusammenwirken von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, deren besonderes Interesse der Strafverteidigung gilt, vor allem durch

  • Verteidigung von Grund- und Menschenrechten des Mandanten vor Gericht
  • Kampf für Freiheitsrechte des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt
  • Einsatz für einen menschenwürdigen Strafvollzug
  • Einsatz für eine freie und unabhängige Advokatur
  • Fortbildung in den Bereichen des Strafrechts, des Strafprozeßrechts und des Strafvollzugsrechts.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder bei einem Gericht der neuen Bundesländern zugelassener Rechtsanwalt, jeder an einer dort gelegenen rechtswissenschaftlichen Fakultät hauptamtlich Lehrende und jeder zur Verteidigung berechtigte Referendar werden.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß.

Der Austritt kann von jedem Mitglied bis zum 30.09. eines jeden Jahres zum 31.12. desselben Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung unentschuldigt mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Jahresbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.08.1996.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des § 2 die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  2. die Erteilung von Entlastungen
  3. die Wahl des Vorstandes
  4. Beitragsfestsetzung
  5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin der Mitgliederversammlung wird mittels Rundschreiben bekanntgegeben. Anträge, die nicht mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden in schriftlicher Form eingereicht sind, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt.

Die Einladung wird spätestens zwei Wochen vorher bekanntgemacht. Den Einladungen ist die Tagesordnung und eine stichwortartige Bezeichnung jedes Antrags beizufügen.

§ 9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich angegeben werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, welche vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder in den Vorstand wählen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes müssen als Rechtsanwälte zugelassen sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Durchführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gefangenenhilfsorganisation „Amnesty International“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.07.1996 errichtet und unterschrieben von den Gründungsmitgliedern.

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